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Nutzen Sie die Fachkenntnisse und Behalten Sie sich die Entscheidung vor, bis das Optimum beim Darlehensvertrag herausgehandelt ist.  ==>  Überblick, § 488 BGB, SicherungsübereignungGrundschuld, Hypothek, GrundbuchO, Pfandrechte. Kredithandel, Risikobegrenzungsgesetz,
      


                                                                                  Empfehlen Sie mich weiter.




Die Probleme liegen häufig im Abschluß des Darlehensvertrages , §§ 488 ff BGB und der damit zusammenhängenden Sicherheit, meisstens eine Grundschuld-Eintragung auf eine Immobilie nach §§ 1191 ff BGB und welche Pfandrechte, §§ 1204 ff BGB bzw. welche Vollstreckungsrechte der Gläubiger daraus hat, §§ 704 ff ZPO und ZVG.
Beugen Sie einer Abtretungserklärung, §§ 398 ff BGB,  vor und nehmen eine Klausel auf, wonach eine Abtretung ausgeschlossen ist.


Sie wollen die günstigen Zinsen gegenwärtig nutzen ?
Schulden Sie Ihre alten Kreditverträge um ! Und handeln Sie parallel die Sicherheiten für diese Kredite aus. Verringern Sie Ihre Haftung und Erhöhen den Schutz für sich und Ihre Familie. Nehmen Sie sich einen kompetenten Anwalt, der Ihre Interessen effizient und nachhaltig vertritt; der die Schnittmenge von :

Darlehenshöhe, Zins, Sicherheit, Grundschuld oder Eigentümergrundschuld, Sicherheitsübereignung, Eigentumsvorbehalt, Haftung, Annuität, Rückzahlung, Laufzeit, Zins und effektiver Zins, Disagio und Bearbeitungsgebühr, Kontogebühr und Tasgeszins auf das Guthaben des Kontos

beurteilen und schließlich mit der Bank aushandeln kann.

Und letztlich nicht zu vergessen das Problem der Abtretungsmöglichkeit, § 398 BGB, der Bank an einen anderen Gläubiger, so daß plötzlich und ohne Ihr Wissen ein unbekannter Gläubiger "vor der Tür steht". Bedingen Sie sich die Abtretung aus, so daß keine unliebsamen Überraschungen entstehen können.
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